Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs sei eine ordnungsgemässe Zustellung. Als ordnungsgemässe Zustellung gelte die tatsächliche Aushändigung der fristauslösenden Korrespondenz. A-Post-Plus Sendungen vermöchten keineswegs eine ordnungsgemässe Zustellung darzustellen und hätten nicht den Zweck einer fristauslösenden Korrespondenz ab Datum der postalischen Zustellung. Eine Rechtfertigung zur Ausstellung einer Busse bestünde vorliegend nicht ansatzweise. Diese sei somit ersatzlos zu streichen.