1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er habe die Steuererklärung 2018 am 4. November 2019 und somit innert Frist eingereicht, da vom 28. September 2019 bis 14. Oktober 2019 ein Postrückbehaltungsauftrag gelaufen sei. Er habe erst am 17. Oktober 2019 von der Mahnung vom 26. September 2019 Kenntnis erhalten. Zudem erfülle die Zustellung der Mahnung mit A-Post Plus nicht die gesetzlichen Vorgaben, da gemäss § 65 Abs. 4 StGV Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärung durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen seien. Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs sei eine ordnungsgemässe Zustellung.