Der Angeklagte beantragte die Überprüfung des für die Bussenbemessung relevanten Einkommens. Wie bereits in der Anklage ausgeführt und bestätigt durch das Regio Steueramt Q. (Aktennotiz vom 18. Mai 2020) ist die Steuerveranlagung 2018, mit einem relevanten Einkommen von CHF 0.00, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. An der Höhe der Busse von CHF 500.00 ändert jedoch nichts, da der Bussentarif für ein relevantes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 30'000.00 eine Busse von CHF 500.00 (bei der vierten Widerhandlung) vorsieht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 500.00 ist nicht zu beanstanden.