Wenn der Angeklagte geltend macht, er habe seinen Vater mit der Steuererklärung 2018 beauftragt, kann sich der Angeklagte nicht vollständig seiner Verfahrenspflichten entledigen. Zum einen hat er sich zwar die Handlungen – und Unterlassungen der Vertretung – als eigene zurechnen zu lassen. Zum anderen bleibt er für die Erfüllung der Verfahrenspflichten schlussendlich selbst verantwortlich (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380]). Bei Verhinderung des Vaters hätte es ihm oblegen, eine Fristerstreckung zu beantragen. Indem er das nicht getan hat, wurde die Steuererklärung 2018 nicht bzw. nicht fristgerecht eingereicht.