2. Da dem zuständigen Regio Steueramt Q. innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 31. Oktober 2019) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2019 beantragte das Regio Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache.