Trotz Vorstrafen scheint dem Angeklagten die Einsicht in die Schwere seiner Verfehlung unverändert zu fehlen. Unter diesen Umständen kann weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung in Frage kommen (BGE 107 IV 98, E 1.). 4.2. Somit ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 5'000.00 nicht zu beanstanden. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. Darüber hinaus wären allfällige finanzielle Schwierigkeiten, die Busse bezahlen zu können, in einem beim KStA einzureichenden Erlassgesuch oder einem Gesuch um Ratenzahlung geltend zu machen. - 10 -