4. 4.1. Der Angeklagte macht zudem geltend, ihm sei die Busse von CHF 5'000.00 vollumfänglich zu erlassen. Konkrete Begründungen oder Einwendungen fehlen. Auch aus dem Umstand, dass er nachträglich die Steuererklärung 2018 eingereicht hat, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, insbesondere auch nicht die Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB). Für deren Annahme wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zudem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten -9-