Somit liegt im Zeitpunkt des Urteils noch keine definitive, rechtskräftige Steuerveranlagung 2018 vor. Nachdem für die Bussenbemessung auf das aktuellste rechtskräftig veranlagte Einkommen abzustellen ist und sich der Angeklagte zum massgeblichen Einkommen nicht geäussert hat, gilt zu Gunsten des Angeklagten das tiefere Einkommen von CHF 62'275.00. Zurzeit bezieht der Angeklagte Taggelder der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in der Höhe von monatlich CHF 6'778.25 (Taggeldabrechnung vom 5. Mai 2020). Dieses Ersatzeinkommen entspricht einem Jahreslohn von rund CHF 80'000.00.