1.5. Die letzte Mahnfrist begann demnach am 7. September 2019 zu laufen und endete am 26. September 2019. Innert dieser letzten Frist wurde die gemahnte Steuererklärung nicht eingereicht. Der Angeklagte legt selbst dar, er habe die Steuererklärung dem Steueramt T. erst am 23. Oktober 2019 in den Briefkasten geworfen. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte die Steuererklärung 2018 nach Ablauf der letzten Mahnfrist sowie nach Erhalt des Strafbefehls einreichte.