Ausweislich der Sendungsverfolgung (aaa.) wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 6. September 2019 um 12:03 in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Sie gilt in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Der Empfang der letzten Mahnung vom 5. September 2019 wird demzufolge zu Recht nicht bestritten. An der gültigen Zustellung der letzten Mahnung ändert nichts, dass der Angeklagte den Brief aufgrund eines vermuteten anderen Inhaltes nicht öffnete und den von seiner Vermutung abweichenden Inhalt des Briefes nicht zur Kenntnis genommen haben will.