Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Sendung in den Machtbereich des Verfügungsadressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. könnte (Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011]; Bundesgerichtsurteil vom 14. Januar 2020 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in: StR 65/2020 S. 396 ff.). Bei einer -6- nachgewiesenen A-Post Plus Sendung erfolgt somit die Zustellung am Tag des Einlegens in den Briefkasten, selbst wenn der Empfänger den Briefkasten über Tage nicht leeren oder den Inhalt des Briefkastens ungelesen entsorgen sollte.