1.4. 1.4.1. Dem Vorbringen, dass der Brief ungeöffnet zu den Steuerunterlagen gelegt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Eröffnung eines Entscheides oder einer Verfügung eine bloss empfangsbedürftige Rechtshandlung ist. Die effektive Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht notwendig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 7 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Sendung in den Machtbereich des Verfügungsadressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. könnte (Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011];