1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit Mahnung vom 5. September 2019. Der Angeklagte bringt vor, er sei am 8. September 2019 aus den Ferien zurückgekehrt. Er habe den Brief des Steueramtes T. als weitere Mahnung zur Einzahlung der Steuern 2017, welche er vor den Ferien erhalten habe, betrachtet und ihn deshalb ungeöffnet zu seinen Steuerunterlagen gelegt. Dass es sich bei dem Brief um die letzte Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2018 gehandelt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem habe er die Steuererklärung am 23. Oktober 2019 beim Steueramt T. in den Briefkasten geworfen. Erst nach Erhalt des Strafbefehls habe er den Brief geöffnet.