3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 beantragte das Steueramt T., Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 27. Februar 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: