3.7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Angeklagte eine Gebühr von CHF 50.00 (50 % von CHF 100.00) zu tragen. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen. - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 50.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.