64 aStGB N 25 ff.). Vorliegend wurde die Steuererklärung 2018 erst am 5. Februar 2020 ausgedruckt und unterzeichnet, weit nach Ablauf der letzten Frist und Einleitung des Strafbefehlsverfahren. Unter diesen Umständen kann weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung in -9- Frage kommen (BGE 107 IV 98, E 1.). Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 5. Aufgrund der Prämisse, dass die Busse sich nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten Einkommens zu richten hat, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 2'000.00 auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. - 10 -