Auch aus dem Umstand, dass er nachträglich die Steuererklärung 2018 eingereicht habe, vermag der Angeklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, insbesondere auch nicht die Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB). Für deren Annahme wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zudem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten in der Praxis strenge Anforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.).