Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 35'000.00 (rechtskräftige Ermessensveranlagung 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 21. November 2019 erging die definitive Steuerveranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00. Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen.