Das Gemeindesteueramt Q. macht in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2019 geltend, die Steuererklärung sei nicht eingegangen. Der Angeklagte lege keine Beweismittel vor, die die Zustellung der Steuererklärung zu belegen vermöchten. Nachdem der Angeklagte eine eingeschriebene (recte: per A-Post Plus versandte) Mahnung mit Bussenandrohung erhalten habe, wäre es angezeigt gewesen, zur Beweissicherung die Steuererklärung ebenfalls eingeschrieben zuzustellen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beschuldigte zu tragen.