Der Angeklagte bringt vor, er habe es infolge seines Umzugs von Q. nach R. vorerst versäumt, seine Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Aufgrund der Mahnung habe er dies aber nachgeholt und die Unterlagen während der letzten Frist an das Gemeindesteueramt Q. gesandt, leider nur mit A-Post, weshalb ihm nun der Beleg für den Nachweis der rechtzeitigen Einreichung fehle. Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme, welche ihn schon über längere Zeit hinderten, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch sein Geschäft habe darunter sehr gelitten und deshalb viel weniger Ertrag abgeworfen.