Aufgrund der von der Angeklagten gestellten Anträge obsiegt die Angeklagte zu rund 55 %. Sie hat daher 45 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 251 StG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 3'040.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.