Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse ist dementsprechend von CHF 7'040.00 auf CHF 3'040.00 zu reduzieren. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind nicht ersichtlich. - 12 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.