Das KStA reichte die Strafbefehle Nr. 2015/9686 und Nr. 2016/9831 samt dazugehörigen Kontoauszügen ein. Daraus ist ersichtlich, dass die mit den Strafbefehlen ausgesprochenen Bussen am 28. Juni 2017 bzw. am 12. März 2018 auf Betreibung bezahlt wurden. Damit ist offensichtlich, dass beide Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sein müssen. Die Bussen 2015 und 2016 sind somit bei der Bussenbemessung als Vorstrafen zu berücksichtigen. Was die Angeklagte in der Stellungnahme vom 25. Januar 2021 dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insoweit es um die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 geht, handelt es sich vorliegend um die fünfte Widerhandlung.