3.2.2. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits fünf Mal gebüsst werden. Im Jahr 2013 erfolgte zusätzlich zur Busse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2013 eine Busse im Zusammenhang mit einer nicht eingereichten Aktenergänzung (vgl. Bussenregister). Die Angeklagte machte demgegenüber anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2021 geltend, sie hätte für das Steuerjahr 2015 und 2016 keine Busse bekommen (Protokoll).