Die letzte rechtskräftige Veranlagung der Steuerperiode 2016 (Ermessensveranlagung) weist ein steuerbares Einkommen von CHF 45'500.00 aus. Nachdem für die Bussenbemessung auf das aktuellste rechtskräftig veranlagte Einkommen abzustellen ist, gilt zu Gunsten der Angeklagten dieses tiefere Einkommen für die Bussenbemessung.