3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 80'300.00 (steuerbares Einkommen 2017 gemäss Selbstdeklaration) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Gemäss Auskunft des Regionalen Steueramts Q. wurde die Steuerveranlagung 2017 erst eröffnet und ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Aktennotiz vom 5. Januar 2021). Demnach kann nicht darauf abgestellt werden.