Zum Zeitpunkt der letzten Mahnung vom 27. Mai 2020 war es der Bevölkerung und insbesondere auch der Angeklagten wieder möglich den alltäglichen Geschäften nachzugehen, wenn auch unter Einhaltung von Schutzmassnahmen und Schutzkonzepten. Zudem hätte die Angeklagte trotz des Lockdowns und dem damit gemäss eigenen Aussagen verbundenen Wegfall von Aufträgen genügend Zeit gehabt, die Steuererklärung 2018 auszufüllen und zum Beispiel via Briefkasten bei der Gemeinde einzureichen.