Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in § 9 Abs. 1 der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus vom 1. April 2020 ausdrücklich nur die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für unselbständig erwerbenden Personen bis zum 30. Juni 2020 und für die selbstständig erwerbenden Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Zum Zeitpunkt der letzten Mahnung vom 27. Mai 2020 war es der Bevölkerung und insbesondere auch der Angeklagten wieder möglich den alltäglichen Geschäften nachzugehen, wenn auch unter Einhaltung von Schutzmassnahmen und Schutzkonzepten.