12 Abs. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wurden die Massnahmen des sogenannten Lockdowns bis zum 19. April 2020 befristet. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in § 9 Abs. 1 der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus vom 1. April 2020 ausdrücklich nur die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für unselbständig erwerbenden Personen bis zum 30. Juni 2020 und für die selbstständig erwerbenden Personen bis zum 30. September 2020 verlängert.