Auch aufgrund des vom Bundesrat am 16. März 2020 verordneten Lockdowns vermag die Angeklagte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 12 Abs. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wurden die Massnahmen des sogenannten Lockdowns bis zum 19. April 2020 befristet.