Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG). Dies unterliess die Angeklagte in der Folge trotz mehrmaliger Mahnung (vgl. auch Protokoll). Selbst wenn vorliegend das Regionale Steueramt Q. im Falle des Sohnes eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen haben sollte, gibt das der Angeklagten keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend behandelt zu werden (BGE 139 II 49, 61 ff.; BGE 135 IV 191, 194 f.; BGE 126 V 390, 391; BGE 124 IV 44, 47; BGE 122 II 446, 451 f.) Es wird auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine ständige gesetzwidrige Praxis bezüglich Nichtbesteuerung von Privaten bestehe.