1.3.4. Zuerst ist auf die Rüge, es liege ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor, einzugehen. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichartige Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N. 588 f. mit Hinweisen). Vorliegend unterscheidet sich der Sachverhalt betreffend die Angeklagte und ihren Sohn bereits schon aufgrund der Steuerpflicht. Die Angeklagte begründet aufgrund von § 16 Abs. 1 StG ihre primäre Steuerpflicht in Q..