1.3.3. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich über die Rechtmässigkeit und Höhe der Busse betreffend Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 durch die Angeklagte entschieden werden kann. Insofern kann auf die Anträge der Angeklagten in der Stellungnahme vom 25. Januar 2021, wonach die bisherigen Bussen seit 2009 gemäss den jeweiligen definitiven Steuerveranlagungen zu korrigieren, die zu viel bezahlten Bussenbeträge zurückzuerstatten und das Bussenregister demzufolge anzupassen seien, nicht eingetreten werden. Sie ist diesbezüglich auf das Revisionsverfahren zu verweisen.