Aus verfahrensökonomischen Gründen sei auf die Erhebung der Steuern 2017 und 2018 verzichtet worden, da das Regionale Steueramt von einem steuerbaren Einkommen und Vermögen von CHF 0.00 ausgegangen sei. Die automatische Verlängerung bis 30. September 2020 für die Abgabe der Steuererklärung für Selbständigerwerbende habe die Steuerperiode 2019 betroffen. Mit der Zustellung der letzten Mahnung vom 27. Mai 2020 habe dies der Angeklagten bewusst sein müssen. Sie hätte entsprechend reagieren müssen. Die Begründung betreffend Nichtbeanspruchung der Erwerbsaufall-Entschädigung und des Covid- Kredits habe nichts mit der Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 zu tun.