Das Regionale Steueramt Q. hält fest, dass das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Die von der Angeklagten vorgebrachten Gründe könnten nicht als ausreichende Entschuldigung für die Säumnis gelten. Der Fall des Sohnes sei nicht mit der Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 der Angeklagten vergleichbar. Es sei im Nachhinein festgestellt worden, dass beim Wegzug des Sohnes ins Ausland fälschlicherweise keine sekundäre Steuerpflicht eröffnet worden sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei auf die Erhebung der Steuern 2017 und 2018 verzichtet worden, da das Regionale Steueramt von einem steuerbaren Einkommen und Vermögen von CHF 0.00 ausgegangen sei.