Unterscheidungen getroffen worden sei, für die es keine vernünftigen Gründe gebe. Weiter sei die Steuererklärung inzwischen abgegeben worden, weshalb der Strafbefehl von CHF 7'140.00 nicht gerechtfertigt und das Verfahren einzustellen sei. Zudem beantragt die Angeklagte eine Korrektur der falsch berechneten Bussen 2009 bis 2016, die -6- Rückerstattung der zuviel bezahlten Bussenbeträge, sowie die Anpassung des Bussenregisters (Stellungnahme vom 25. Januar 2021).