3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 22. Juli 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 7'040.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 23. August 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2020 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Beibehaltung des Strafbefehls mit erheblicher Reduktion der Busse. In der Stellungnahme vom 18. November 2020 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 26. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: