Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.118 2018/13978 Entscheid vom 25. Januar 2021 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/13978 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 22. Januar 2020 erstmals gemahnt. Am24. Februar 2020 erfolgte eine zweite, sowie am 27. Mai 2020 eine letzte, per A-Post Plus versandte Mahnung, jeweils unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 22. Juli 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 7'040.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 23. August 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2020 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Beibehaltung des Strafbefehls mit erheblicher Reduktion der Busse. In der Stellungnahme vom 18. November 2020 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 26. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde die Angeklagte auf den 14. Januar 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Regionalen Steueramt Q. Abklärungen getroffen (E-Mail vom 4. Januar 2021; Aktennotiz vom 5. Januar 2021; E-Mail vom 13. Januar 2021). 9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde die Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 14. Januar 2021 [Protokoll]). 10. Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 reichte das KStA aufforderungsgemäss (Protokoll) die Strafbefehle Nr. 2015/9686 und Nr. 2016/9813 samt dazugehörigen Kontoauszügen ein. Diese wurden an die Angeklagte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 24. Januar 2021 weitergeleitet. 11. Die Angeklagte hat eine Stellungnahme abgegeben (E-Mail vom 25. Januar 2021). 12. Die Angeklagte hat unaufgefordert nochmals Stellung genommen (E-Mail vom 29. Januar 2021). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der letzten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 27. Mai 2020 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Die Angeklagte beantragt, der Strafbefehl vom 22. Juli 2020 von CHF 7'140.00 sei aufzuheben. Sie bringt vor, es sei eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen ihr und ihrem Sohn erfolgt, da dieser für die Jahre 2017 und 2018 nach Wegzug ins Ausland Mitte 2016 weder vom Regionalen Steueramt noch vom Kantonalen Steueramt besteuert worden sei. Erst für das Jahr 2019 sei er aufgefordert worden eine Steuererklärung einzureichen. Zudem sei sie angesichts des vom Bundesrat am 16. März 2020 verordneten Lockdowns davon ausgegangen, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2018 somit automatisch verlängert worden sei, zumal der Bundesrat die gesamte Bevölkerung dazu aufgerufen habe, zuhause zu bleiben und jegliche unnötigen Kontakte zu vermeiden. Sie habe keine Erwerbsausfall-Entschädigung in Anspruch genommen. Zudem habe das Seco die Staatsanwaltschaften aufgefordert, bei der Ahndung nach Covid-Kreditbetrügern Augenmass walten zu lassen. Zuletzt sei auch das Äquivalenzprinzip verletzt worden, da bezüglich ihrem Sohn und ihr Unterscheidungen getroffen worden sei, für die es keine vernünftigen Gründe gebe. Weiter sei die Steuererklärung inzwischen abgegeben worden, weshalb der Strafbefehl von CHF 7'140.00 nicht gerechtfertigt und das Verfahren einzustellen sei. Zudem beantragt die Angeklagte eine Korrektur der falsch berechneten Bussen 2009 bis 2016, die -6- Rückerstattung der zuviel bezahlten Bussenbeträge, sowie die Anpassung des Bussenregisters (Stellungnahme vom 25. Januar 2021). Das Regionale Steueramt Q. hält fest, dass das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Die von der Angeklagten vorgebrachten Gründe könnten nicht als ausreichende Entschuldigung für die Säumnis gelten. Der Fall des Sohnes sei nicht mit der Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 der Angeklagten vergleichbar. Es sei im Nachhinein festgestellt worden, dass beim Wegzug des Sohnes ins Ausland fälschlicherweise keine sekundäre Steuerpflicht eröffnet worden sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei auf die Erhebung der Steuern 2017 und 2018 verzichtet worden, da das Regionale Steueramt von einem steuerbaren Einkommen und Vermögen von CHF 0.00 ausgegangen sei. Die automatische Verlängerung bis 30. September 2020 für die Abgabe der Steuererklärung für Selbständigerwerbende habe die Steuerperiode 2019 betroffen. Mit der Zustellung der letzten Mahnung vom 27. Mai 2020 habe dies der Angeklagten bewusst sein müssen. Sie hätte entsprechend reagieren müssen. Die Begründung betreffend Nichtbeanspruchung der Erwerbsaufall-Entschädigung und des Covid- Kredits habe nichts mit der Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 zu tun. 1.3.3. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich über die Rechtmässigkeit und Höhe der Busse betreffend Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 durch die Angeklagte entschieden werden kann. Insofern kann auf die Anträge der Angeklagten in der Stellungnahme vom 25. Januar 2021, wonach die bisherigen Bussen seit 2009 gemäss den jeweiligen definitiven Steuerveranlagungen zu korrigieren, die zu viel bezahlten Bussenbeträge zurückzuerstatten und das Bussenregister demzufolge anzupassen seien, nicht eingetreten werden. Sie ist diesbezüglich auf das Revisionsverfahren zu verweisen. 1.3.4. Zuerst ist auf die Rüge, es liege ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor, einzugehen. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichartige Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N. 588 f. mit Hinweisen). Vorliegend unterscheidet sich der Sachverhalt betreffend die Angeklagte und ihren Sohn bereits schon aufgrund der Steuerpflicht. Die Angeklagte begründet aufgrund von § 16 Abs. 1 StG ihre primäre Steuerpflicht in Q.. Bei ihrem Sohn liegt hingegen nur eine sekundäre Steuerpflicht aufgrund von § 17 Abs. 1 lit. b StG vor. Zudem wurde die Angeklagte am 24. Januar 2019 mittels Zustellung des Steuererklärungsformulars aufgefordert eine -7- Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG). Dies unterliess die Angeklagte in der Folge trotz mehrmaliger Mahnung (vgl. auch Protokoll). Selbst wenn vorliegend das Regionale Steueramt Q. im Falle des Sohnes eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen haben sollte, gibt das der Angeklagten keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend behandelt zu werden (BGE 139 II 49, 61 ff.; BGE 135 IV 191, 194 f.; BGE 126 V 390, 391; BGE 124 IV 44, 47; BGE 122 II 446, 451 f.) Es wird auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass eine ständige gesetzwidrige Praxis bezüglich Nichtbesteuerung von Privaten bestehe. Auch aufgrund des vom Bundesrat am 16. März 2020 verordneten Lockdowns vermag die Angeklagte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 12 Abs. 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wurden die Massnahmen des sogenannten Lockdowns bis zum 19. April 2020 befristet. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in § 9 Abs. 1 der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus vom 1. April 2020 ausdrücklich nur die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für unselbständig erwerbenden Personen bis zum 30. Juni 2020 und für die selbstständig erwerbenden Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Zum Zeitpunkt der letzten Mahnung vom 27. Mai 2020 war es der Bevölkerung und insbesondere auch der Angeklagten wieder möglich den alltäglichen Geschäften nachzugehen, wenn auch unter Einhaltung von Schutzmassnahmen und Schutzkonzepten. Zudem hätte die Angeklagte trotz des Lockdowns und dem damit gemäss eigenen Aussagen verbundenen Wegfall von Aufträgen genügend Zeit gehabt, die Steuererklärung 2018 auszufüllen und zum Beispiel via Briefkasten bei der Gemeinde einzureichen. Weiter ist nicht ersichtlich, was die Angeklagte aus dem Umstand, dass sie keine Erwerbsausfall-Entschädigung in Anspruch genommen habe, bzw. das Seco die Staatsanwaltschaften aufgefordert habe, bei der Ahndung von Covid-Kreditbetrügern Augenmass walten zu lassen, in Bezug auf die Nichteinreichung ihrer Steuererklärung 2018 zu ihren Gunsten ableiten will. Beide genannten Einwände haben nichts mit der Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 zu tun. 1.3.5. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot. Demnach muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2785 f.). Das Äquivalenzprinzip gilt grundsätzlich nur für Gebühren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix -8- Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2792). Wenn die Angeklagte nun argumentiert, dass Äquivalenzprinzip sei verletzt, so kann ihr folglich darin nicht beigepflichtet werden. Denn das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bezieht sich nicht auf die Bemessung der Busse. 1.3.6. Ferner machte die Angeklagte mit der Einsprache geltend, die Steuererklärung 2018 sei inzwischen abgegeben worden. Belege hierzu wurden keine eingereicht. Das Regionale Steueramt Q. gab telefonisch sowie per E-Mail zu Protokoll, dass die Steuererklärung 2018 bis dato nicht eingegangen sei (Aktennotiz vom 5. Januar 2021; E-Mail vom 13. Januar 2021). Die Angeklagte hat an der Verhandlung zugestanden, dass die Schlussbesprechung mit der Treuhandstelle erst unmittelbar bevorstehe und die Steuererklärung anschliessend eingereicht werde (Protokoll). Sie hat damit bestätigt, die Steuererklärung bis zur Verhandlung vom 14. Januar 2021 nicht eingereicht zu haben. In der Stellungnahme vom 25. Januar 2021 macht die Angeklagte nun geltend, dass die Steuererklärung 2018 am 20. Januar 2021 beim Regionalen Steueramt Q. eingereicht wurde und das Verfahren deshalb einzustellen sei. Die Einreichung einer Steuererklärung nach Ablauf der letzten Frist ändert nichts an der Verfahrenspflichtverletzung. Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen ist, erfüllt. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 49). 1.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt. -9- 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Der Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass sie die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 7'040.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). - 10 - 3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 80'300.00 (steuerbares Einkommen 2017 gemäss Selbstdeklaration) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Gemäss Auskunft des Regionalen Steueramts Q. wurde die Steuerveranlagung 2017 erst eröffnet und ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Aktennotiz vom 5. Januar 2021). Demnach kann nicht darauf abgestellt werden. Die letzte rechtskräftige Veranlagung der Steuerperiode 2016 (Ermessensveranlagung) weist ein steuerbares Einkommen von CHF 45'500.00 aus. Nachdem für die Bussenbemessung auf das aktuellste rechtskräftig veranlagte Einkommen abzustellen ist, gilt zu Gunsten der Angeklagten dieses tiefere Einkommen für die Bussenbemessung. 3.2.2. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits fünf Mal gebüsst werden. Im Jahr 2013 erfolgte zusätzlich zur Busse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2013 eine Busse im Zusammenhang mit einer nicht eingereichten Aktenergänzung (vgl. Bussenregister). Die Angeklagte machte demgegenüber anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2021 geltend, sie hätte für das Steuerjahr 2015 und 2016 keine Busse bekommen (Protokoll). Weiter verwies sie mit E-Mail vom 29. Januar 2021 auf den Strafbefehl betreffend Nichteinreichung der Steuererklärung 2019, in dem vom KStA von vier Vorstrafen ausgegangen worden sei. Das KStA reichte die Strafbefehle Nr. 2015/9686 und Nr. 2016/9831 samt dazugehörigen Kontoauszügen ein. Daraus ist ersichtlich, dass die mit den Strafbefehlen ausgesprochenen Bussen am 28. Juni 2017 bzw. am 12. März 2018 auf Betreibung bezahlt wurden. Damit ist offensichtlich, dass beide Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sein müssen. Die Bussen 2015 und 2016 sind somit bei der Bussenbemessung als Vorstrafen zu berücksichtigen. Was die Angeklagte in der Stellungnahme vom 25. Januar 2021 dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insoweit es um die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 geht, handelt es sich vorliegend um die fünfte Widerhandlung. Ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren bleibt die im Strafbefehl vom 26. Januar 2021 betreffend Nichteinreichung der Steuererklärung 2019 aufgeführte Anzahl Vorstrafen. 3.2.3. Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 45'500.00 beträgt die Busse gemäss aktuellem Bussentarif bei der fünften Widerhandlung - 11 - CHF 3'000.00. Zusätzlich wird die im Jahr 2013 infolge nicht eingereichter Aktenergänzung ausgesprochene Busse straferhöhend berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse ist dementsprechend von CHF 7'040.00 auf CHF 3'040.00 zu reduzieren. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind nicht ersichtlich. - 12 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 7. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Die Angeklagte beantragte zuletzt mit der Stellungnahme vom 25. Januar 2021, das Verfahren sei einzustellen, da die Steuererklärung 2018 in der Zwischenzeit eingereicht worden sei und die Anklage des Kantonalen Steueramts sich zudem auf falsche Angaben beim für die Bussenbemessung massgeblichen Einkommen und bei der Anzahl massgeblicher Vorstrafen stütze. Im Ergebnis wird damit die vollständige Aufhebung der Busse beantragt. Vorliegend wird die Busse nicht aufgehoben, sondern lediglich auf CHF 3'040.00 reduziert. Aufgrund der von der Angeklagten gestellten Anträge obsiegt die Angeklagte zu rund 55 %. Sie hat daher 45 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 251 StG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 3'040.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 750.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 945.00, werden zu 45 % mit CHF 425.25 der Angeklagten auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 519.75 gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte (unter Beilage der Replik vom 18. November 2020 des Regionalen Steueramts Q. [Kopie]) das Kantonale Steueramt das Regionales Steueramt Q. Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung - 14 - mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Aarau, 25. Januar 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer