Am 24. November 2020 erging die definitive Steuerveranlagung 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'600.00. Diese Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen. Die angedrohte Bussenerhöhung fällt damit ausser Betracht. Zu Gunsten der Angeklagten ist für die Bussenbemessung auf das tiefere steuerbare Einkommen von CHF 30'600.00 abzustellen. Eine weitere Reduktion des für die Bussenbemessung massgeblichen Einkommens ist nicht angezeigt.