Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). 3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 70'000.00 aus. Mit der Anklage wurde ein rechtskräftiges steuerbares Einkommen von CHF 76'200.00 (Veranlagung 2018) geltend gemacht, was zu einer Bussenerhöhung führen müsste. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Die Angeklagte macht geltend, dass die Einkommenshöhe von CHF 70'000.00 falsch sei.