Sollte die Angeklagte tatsächlich, wie sie behauptet, das Steuererklärungsformular 2018 nicht erhalten haben, wäre es an ihr gewesen, sich spätestens nach Kenntnisnahme der zweiten Mahnung diesbezüglich an das Gemeindesteueramt Q. zu wenden und ein solches zu verlangen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie nicht nur die beschriebene Mitwirkungspflicht verletzt, sondern als Folge dieser Pflichtverletzung auch keine Steuererklärung eingereicht. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen.