1.3.4. Nach § 180 Abs. 1 StG und § 65 Abs. 1 StGV werden die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung und, soweit den Steuerbehörden die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung eines Formulars von den Gemeindesteuerämtern zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Steuerpflichtige die kein Formular erhalten -6- haben, müssen ein solches bei der Veranlagungsbehörde verlangen (§ 180 Abs. 1 StG, 2. Satz).