1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. Oktober 2019 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Das wird von der Angeklagten auch gar nicht bestritten, 1.3.2. Die Angeklagte bringt jedoch vor, sie habe die Formulare zur Einreichung der Steuererklärung nicht erhalten. Sie habe daher keine Steuererklärung einreichen können und auch die Mahnung sei dementsprechend ungültig.