Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass der Umsatz der Angeklagten im Jahr 2020 aufgrund der mit der Covid-19- Pandemie zusammenhängenden aussergewöhnlichen Reise- und Veranstaltungsbeschränkungen stark zurückgegangen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es deshalb gerechtfertigt, die Busse -9- gestützt auf ein reduziertes steuerbares Kapital bis CHF 100'000.00 auf CHF 4'000.00 festzulegen. Eine weitere Reduktion ist ohne Nachweis des tatsächlichen Erwerbsausfalls und allfälliger staatlicher Kompensationen nicht möglich. - 10 -