3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Kapital der Angeklagten von CHF 36'850.00 aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Kapital für das Jahr 2018 mit CHF 116'265.00 nach Ermessen rechtskräftig veranlagt (vgl. Anklageschrift sowie Telefonnotiz vom 17. Dezember 2020). Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Kapital darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren grundsätzlich auf dieses höhere Kapital abzustellen.