Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). -8- Von der grundsätzlichen Bussenbemessung gemäss den finanziellen Verhältnissen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ist nur abzuweichen, wenn klare Anzeichen dafür bestehen, dass die aktuelle finanzielle Situation (insbesondere das aktuelle Einkommen) massiv von der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung abweicht (SGE vom 18. Juni 2015 [3-BU.2015.45]).