1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Sitz im Kanton Aargau. Somit war sie verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 13. Januar 2020 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.