9. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wurde der Angeklagten vom Spezialverwaltungsgericht eine Erhöhung der Busse angedroht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Einsprache gegeben. 10. Die Angeklagte bzw. deren Organ hat mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 zur angedrohten Bussenerhöhung Stellung genommen. 11. Die Angeklagte bzw. deren Organ ist nicht zur Verhandlung erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).