3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 11. März 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 3. April 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Am 17. November 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: