3. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 2019/66 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung